INFORMATIONEN ZUM GELDWÄSCHEGESETZ (GWG)
IMMOBILIENVERMITTLUNG UND GELDWÄSCHEGESETZ
Als Immobilienmakler unterliegen wir gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Geldwäschegesetzes (GwG) bestimmten gesetzlichen Sorgfaltspflichten. Diese dienen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und gelten für Eigentümer, Kaufinteressenten und Mietinteressenten gleichermaßen.
Wir sind verpflichtet, die Identität unserer Vertragspartner festzustellen, sobald ein berechtigtes Kauf- oder Mietinteresse besteht und die Vermittlung in eine konkrete Verhandlungsphase geht – also dann, wenn ein Vertragsabschluss realistisch zu erwarten ist.
WARUM IST DAS GELDWÄSCHEGESETZ WICHTIG?
Das Geldwäschegesetz soll sicherstellen, dass über den Immobilienmarkt keine Gelder unklarer Herkunft in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen. Als Gewerbeimmobilienmakler sind wir verpflichtet, die Identität bei allen Beteiligten – sowohl von Eigentümern als auch von Kauf- oder Mietinteressenten – festzustellen und zu dokumentieren.
Wir handeln dabei ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, um Transparenz und Sicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.
WELCHE PFLICHTEN HABEN WIR ALS MAKLER?
- Identifizierung unserer Vertragspartner (Eigentümer, Käufer, Mieter oder deren Vertreter)
- Überprüfung der Identität anhand offizieller Dokumente
- Erfassung und Aufbewahrung der erhobenen Daten
- Meldung verdächtiger Transaktionen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU), falls gesetzlich erforderlich
- Diese Pflichten gelten sowohl für natürliche Personen als auch für juristische Personen (z. B. GmbH, AG, GbR etc.).
WANN EINE IDENTIFIZIERUNG NOTWENDIG IST
- Für Eigentümer:
Die Identifizierung erfolgt in der Regel vor oder bei Abschluss des Maklervertrags, da Eigentümer unsere Auftraggeber sind. - Für Kaufinteressenten:
Die Identifizierung wird notwendig, sobald ein konkretes Kaufinteresse besteht und Verhandlungen aufgenommen werden. - Für Mietinteressenten:
Bei Vermietungen besteht die Pflicht nur, wenn der monatliche Nettomietzins 10.000 € oder höher ist (§ 10 Abs. 6 GwG). - Ausnahme – Identifizierung durch einen anderen Makler:
Besteht bereits ein gültiger Maklervertrag mit einem anderen Immobilienmakler, der die betreffende Partei vertritt,
müssen wir diese Person nicht erneut identifizieren. Die Pflicht liegt dann beim beauftragten Makler.
WELCHE DATEN WIR ERHEBEN MÜSSEN
FÜR NATÜRLICHE PERSONEN:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- vollständige Anschrift
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Angabe, ob im eigenen Namen oder für Dritte gehandelt wird
- Prüfung, ob es sich um eine PEP (politisch exponierte Person) handelt
FÜR JURISTISCHE PERSONEN:
- aktueller Handelsregisterauszug
- Gesellschaftsvertrag oder Gründungsdokument
- Daten der vertretungsberechtigten Person(en)
- Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten (natürliche Person mit >25 % Anteilen)
- ggf. Transparenzregister-Auszug
- PEP-Prüfung der vertretungsberechtigten und wirtschaftlich berechtigten Personen
WIE WERDEN IHRE DATEN BEHANDELT?
Alle erhobenen Daten werden vertraulich und ausschließlich zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Die Speicherung erfolgt gemäß den Vorgaben des GwG und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und wird nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gelöscht.
IHR VORTEIL
Durch die gesetzlich vorgeschriebene Identitätsprüfung schaffen wir Vertrauen, Transparenz und Sicherheit – für alle Beteiligten im Vermietungs- oder Verkaufsprozess.
SIE HABEN FRAGEN ZUM GELDWÄSCHEGESETZ?
Wir informieren Sie gerne persönlich über unsere Pflichten und den Ablauf der Identifizierung.